Heizungsprüfung nach § 60b GEG: Das müssen Immobilienunternehmen beachten
Energiekosten steigen, Klimaschutzvorgaben verschärfen sich – und seit Ende letzten Jahres verpflichtet der Gesetzgeber mit dem § 60b GEG Unternehmen, ihre Heizungsanlagen auf Effizienz zu überprüfen und zu optimieren.
Wer ist betroffen?
Die Prüfpflicht gilt für Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, die mit einer wassergeführten Heizungsanlage von mehr als 15 Jahren Betriebsdauer ausgestattet sind.
Wichtige Fristen:
- Anlagen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen 15 Jahre nach Installation geprüft werden.
- Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 installiert wurden, müssen bis zum 30. September 2027 geprüft werden.
Wer ist ausgenommen?
- Gebäude mit weniger als sechs Wohneinheiten
- Anlagen mit standardisierter Automation
- Wärmepumpen, die einer Betriebsprüfung unterzogen werden
- Anlagen mit Energieeffizienz-Verträgen
- Anlagen, die von Versorgungsunternehmen überwacht werden
Was wird geprüft?
Geprüft werden technische Parameter, Pumpeneffizienz, Rohrdämmung und Temperatureinstellungen. Optimierungsmaßnahmen umfassen die Anpassung der Vorlauftemperaturen, die Aktivierung von Nachtabsenkungen, die Optimierung der Zirkulation und die Bewertung der Optionen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Wer darf prüfen?
Nur zertifizierte Fachleute – Schornsteinfeger, Installateure oder zertifizierte Energieberater – dürfen die Prüfungen durchführen. Aufgrund des Fachkräftemangels resultieren diese Inspektionen jedoch oft in oberflächlichen Einmal-Bewertungen.
Warum kontinuierliches Monitoring sinnvoller ist
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